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Landesklinik |
Bundesklinik |
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Für jedes linke Böhnchen ...
Ein paar gespiegelte Tönchen ...
Je mehr man verputzt ...
Desto häufigher man ...
UNITED |
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WDR6.org |
WDR6.eu |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist. |
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§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch
BRD
Schikaneverbot |
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Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. |
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Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung |
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(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. |
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Artikel 2 Grundgesetz BRD
Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben,
körperliche Unversehrtheit. Freiheit der Person |
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden. |
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Artikel 3 Grundgesetz BRD
Gleichheit vor dem Gesetz |
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. |
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Artikel 4 Grundgesetz BRD
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung |
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
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Artikel 5 Grundgesetz BRD
Recht der freien Meinungsäußerung,
Medienfreiheit,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit |
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(1) Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind
frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung. |
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Artikel 20
Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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(1)
Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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§ 81
Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund |
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(1)
Wer es
unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist. |
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§ 336 Strafgesetzbuch BRD
Unterlassen der Diensthandlung |
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Der Vornahme einer Diensthandlung
oder einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. |
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§ 302 Strafgesetzbuch BRD
Mißbrauch der Amtsgewalt |
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(1)
Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an
seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes
als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)
Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch
die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt. |
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§ 32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr |
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(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
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§ 33 Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr |
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Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
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§ 34 Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender
Notstand |
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Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
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§ 35 Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender
Notstand |
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(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn
nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,
wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach
§ 49 Abs. 1
zu mildern. |
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§ 49 Strafgesetzbuch BRD
Besondere gesetzliche Milderungsgründe |
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. 1Bei
zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des
angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.
2Bei
Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt
sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf
zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf
sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen
mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der
angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe
auf Geldstrafe erkennen. |
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§ 20 Strafgesetzbuch BRD
Schuldunfähigkeit wegen
seelischer Störungen |
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Ohne Schuld handelt,
wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln. |
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§ 21 Strafgesetzbuch BRD
Verminderte Schuldfähigkeit |
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Ist die Fähigkeit
des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat
erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49
Abs. 1 gemildert werden. |
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Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(PsychKG) BRD |
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recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=
10000000000000000086 |
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§ 63 Strafgesetzbuch BRD
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus |
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Hat jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21)
begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
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Artikel 20
Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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(1)
Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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www.grundgesetz-gratis.de |
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
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